Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 124

§ 124 – Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt: bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, normal normal bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, normal normal bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird der Bedarf je nach Unterbringung festgelegt.
  • Im Haushalt der Eltern gilt der Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
  • Bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat beträgt der Bedarf 133 Euro monatlich, wenn die Kosten übernommen werden.
  • Bei anderer Unterbringung gilt der Bedarf nach einem anderen Paragraphen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
  • Bestimmte Regelungen zu Mehraufwendungen für Behinderte sind ausgenommen.